Veränderungen in der Notbetreuung und Hinweise zur Schülerbeförderung:

2) Alleinerziehende Elternteile

Alleinerziehende Elternteile, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder die sich aufgrund einer Schul- oder Hochschulausbildung in einer Abschlussprüfung befinden, haben ab dem 27. April 2020 Anspruch auf die Teilnahme ihres Kindes an der Notbetreuung, sofern eine private Betreuung nicht anderweitig organisiert werden kann. Dies gilt für jede Erwerbstätigkeit des alleinerziehenden Elternteils, unabhängig von der Auflistung der Tätigkeitsfelder, die sich aus der Anlage der CoronaBetrVO ergeben.

 

3) Notbetreuung an Wochenenden und Feiertagen

Mit der SchulMail Nr. 8 hatte ich Sie informiert, dass eine Wochenendbetreuung nur bis einschließlich 19. April 2020 erfolgt. Folglich findet sie ab sofort nicht länger statt. An Feiertagen findet ebenfalls keine Notbetreuung statt.

 

Hier finden Sie den aktuellen Antrag für die Notbetreuung.

 

Verordnung zur Anderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (tritt am 27.04.2020 in Kraft)

Quelle: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/200424_aenderung_coronabetrvo_zum_27.04.2020.pdf

  • 3 Besondere Betreuungsbedarfe

(1) Besonders betreuungsbedürftig im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 2 und § 2 Absatz 2 ist, wer der Personensorge

  1. mindestens einer Person unterliegt, die in einem der Tatigkeitsbereiche füir eine erweiterte Notbetreuung nach Maßgabe der Anlage 1 (bis zum 22. April 2020) bzw. der Anlage 2 (ab dem 23. April 2020) zu dieser Verordnung beschäftigt und in diesem Tätigkeitsbereich unabkömmlich ist,
  2. einer alleinerziehenden Person unterliegt, die einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder sich im Rahmen einer Schulausbildung nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 oder im Rahmen einer Hochschulausbildung in einer Abschlussprüfung befindet, sofern eine private Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts – organisiert werden kann.

(2) Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf nach Absatz 1 sollen betreut werden. Die Entscheidung zur Aufnahme in der Schule oder zur Betreuung in einem Kindertagesbetreuungsangebot treffen die Leitungen der jeweiligen Einrichtungen oder die Kindertagespflegestellen. Es gelten die bestehenden rechtlichen Zuständigkeiten.

(3) Zwingende Voraussetzung der Entscheidung nach Absatz 2 sind in den Fällen von Absatz 1 Nummer 1:

  1. der Nachweis, dass mindestens eine personensorgeberechtigte Person nicht in der Lage ist, die Betreuung zu übernehmen, weil sie in einem in der Anlage 1 (bis zum 22. April 2020) bzw. der Anlage 2 (ab dem 23. April 2020) zu der Verordnung genannten Bereich tätig ist, und
  2. die schriftliche Erklärung desjeweiligen Arbeitgebers, dass die Präsenz dieser personensorgeberechtigten Person am Arbeitsplatz für das Funktionieren der jeweiligen Betriebe und Einrichtungen nach Maßgabe der Anlage 1 (bis zum 22. April 2020) bzw. der Anlage 2 (ab dem 23. April 2020) zu dieser Verordnung zwingend notwendig ist (Unabkömmlichkeit); steht die Person nicht in einem Verhältnis abhängiger Beschäftigung (Selbstständige), wird der vorgenannte Nachweis durch eine entsprechende Eigenerklärung ersetzt.

(4) Zwingende Voraussetzung der Entscheidung nach Absatz 2 sind in den Fallen von Absatz 1 Nummer 2:

  1. bei einer Erwerbstätigkeit der schriftliche Nachweis des Arbeitgebers zu Umfang und Lage der Arbeitszeiten bzw. bei Selbstständigen eine entsprechende Eigenerklärung oder bei einer (Hoch-)Schulausbildung der schriftliche Nachweis der Schule oder Hochschule und
  2. die Eigenerklärung der alleinerziehenden Person, dass eine private Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert KochInstituts – organisiert werden kann.

Ab dem 04.05.2020 sollen die 4.Klässler wieder in die Schule kommen. Von daher können Sie hier schon einmal Empfehlungen zur Schülerbeförderung mit dem ÖPNV (Bus) nachlesen.

Konkrete Informationen schicke ich an alle Kinder in den 4. Klassen spätestens am Dienstag per Post.

Hinweise und Verhaltensregeln für die Schülerbeförderung im ÖPNV/Schülerspezialverkehr

Bleiben Sie gesund und viele Grüße

Tanja N. Krenz

Neue Informationen Notbetreuung und Schülerbeförderung

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