Liebe Eltern,

heute gab es nun konkrete Vorgaben vom MSB Faktenblatt zum Unterricht nach den Sommerferien. Hier das Wichtigste zusammengefasst.

Mund-Nasen-Schutz

  • An den Schulen mit Primarstufe besteht im Schulgebäude und auf dem Schulgelände für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1-4 sowie für alle weiteren Personen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Eine Ausnahme hiervon gilt für die vorgenannten Schülerinnen und Schüler, soweit sie sich an ihren festen Sitzplätzen befinden und Unterricht stattfindet. Solange der feste Sitzplatz noch nicht eingenommen wurde oder sobald er verlassen wird, ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Lehrkräfte, die Unterricht in den Jahrgängen der Primarstufe erteilen, können vom Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Unterricht absehen, wenn stattdessen der empfohlene Abstand von 1,5 Meter eingehalten
  • Die Eltern bzw. Schülerinnen und Schüler sind dafür verantwortlich, Mund-

Nase-Bedeckungen zu beschaffen.

 

Rückverfolgbarkeit:

  • Der Unterricht soll jahrgangsbezogen in Klassen, in Kursen oder festen Lerngruppen
  • Eine jahrgangsübergreifende Gruppenbildung ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen bilden bereits jahrgangsgemischt zusammengesetzte reguläre Klassen bzw. Lerngruppen, Gruppen für Ganztags- und Betreuungsangebote sowie Schulsportgemeinschaften.
  • In den Räumen für den Unterricht und andere schulische Angebote soll mit Ausnahme von Ganztags- und Betreuungsangeboten für alle Klassen, Kurse und Lerngruppen eine feste Sitzordnung eingehalten und dokumentiert Für jede Unterrichtsstunde und vergleichbare Schulveranstaltung ist darüber hinaus die jeweilige Anwesenheit zu dokumentieren.

 

Hygiene

Eine regelmäßige und wirksame Durchlüftung der Unterrichtsräume ist

sicherzustellen. Räume, in denen dies nicht möglich ist, sind für den Unterricht

nicht zugelassen.

 

Schutz von vorerkrankten Schülerinnen und Schülern

Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Schul- und Teilnahmepflicht.

Für Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen finden die

Bestimmungen über Erkrankungen (§ 43 Absatz 2 SchulG) mit folgender Maßgabe

Anwendung: Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. Die Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt wird empfohlen. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen dies schriftlich mit.

Die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen zum

einen darlegen, dass für die Schülerin oder den Schüler wegen einer Vorerkrankung

eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer

Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Bei begründeten Zweifeln kann

die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Besucht die Schülerin oder der Schüler die Schule voraussichtlich oder tatsächlich länger als sechs Wochen nicht, soll die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Für die Schülerin oder den Schüler entfällt lediglich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Sie oder er ist weiterhin dazu verpflichtet, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Hierzu gehört auch der Distanzunterricht. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.

 

Schutz vorerkrankter Angehöriger, die mit Schülerinnen und Schülern in

häuslicher Gemeinschaft leben

Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Großeltern oder Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine relevante Erkrankung, bei der eine Infektion mit SARS-Cov-2 ein besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt, besteht, sind vorrangig

Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum

Schutz dieser Angehörigen zu treffen.

Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht kann zum Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur

vorübergehend in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante

Vorerkrankung ergibt. Eine Entbindung von der Teilnahme am Präsenzunterricht kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich die oder der Angehörige aufgrund des individuellen Verlaufs ihrer oder seiner Vorerkrankung vorübergehend in einem Zustand erhöhter Vulnerabilität befindet. Die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme am Distanzunterricht und zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.

Zuständigkeiten und Vorgehen in Schule bei auftretenden Corona-Fällen

Schülerinnen und Schüler, die im Schulalltag COVID-19-Symptome (wie insbesondere Fieber, trockener Husten, Verlust des Geschmacks-/Geruchssinn) aufweisen, sind ansteckungsverdächtig. Sie sind daher zum Schutz der Anwesenden gemäß § 54 Absatz 3 SchulG – bei Minderjährigen nach Rücksprache mit den Eltern – unmittelbar und unverzüglich von der Schulleitung nach Hause zu schicken oder von den Eltern abzuholen. Bis zum Verlassen der Schule sind sie getrennt unterzubringen und angemessen zu beaufsichtigen. Die Schulleitung nimmt mit dem Gesundheitsamt Kontakt auf. Dieses entscheidet über das weitere Vorgehen. Ein genauer Ablaufplan ist den Schulen landesweit zur Verfügung gestellt worden:

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionssc

hutz/300-Coronavirus/Coronavirus_Ansteckungsfall-_-verdacht/Corona-Verdacht-in-

Schule_final.pdf.

Auch Schnupfen kann nach Aussage des Robert-Koch-Instituts zu den Symptomen

einer COVID-19-Infektion gehören. Angesichts der Häufigkeit eines einfachen

Schnupfens soll die Schule den Eltern unter Bezugnahme auf § 43 Absatz 2 Satz 1

SchulG empfehlen, dass eine Schülerin oder ein Schüler mit dieser Symptomatik ohne weitere Krankheitsanzeichen oder Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens zunächst für 24 Stunden zu Hause beobachtet werden soll. Wenn keine weiteren Symptome auftreten, nimmt die Schülerin oder der Schüler wieder am Unterricht teil. Kommen jedoch weitere Symptome wie Husten, Fieber etc. hinzu, ist eine diagnostische Abklärung zu veranlassen.

 

Distanzunterricht bei Quarantänemaßnahmen

Die Anwesenheit in der Schule, also die Teilnahme am Präsenzunterricht und

sonstigen Schulveranstaltungen, ist für die Dauer einer Quarantäne ausgeschlossen;

dabei ist von 14 Tagen auszugehen. Die zu einer Quarantäne verpflichteten

Schülerinnen und Schüler erhalten Distanzunterricht. Sie sind auch weiterhin

verpflichtet, sich auf diesen Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen.

 

 

Unterricht auf Distanz

Neuer rechtlicher Rahmen für das Lernen auf Distanz

Mit der geplanten Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz erhalten Schulleitungen, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, aber auch deren Eltern Rechtssicherheit im Umgang mit

der neuen Form des Unterrichts:

(https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionssc

hutz/300-Coronavirus/Coronavirus_Verordnungsentwurf-

Distanzuntzerricht/Verordnungsentwurf-Distanzunterricht-Stand-30_-Juni-2020.pdf).

Die Verordnung soll nach Zustimmung des Ausschusses für Schule und Bildung des

Landtags rückwirkend zum 1. August 2020 in Kraft treten und wird zur Unterstützung

der Schulen ergänzt durch eine pädagogisch-didaktische Handreichung. Die Schulen

werden gebeten, die Verordnung im Vorgriff anzuwenden. Wichtige Eckpunkte lauten:

 Distanzunterricht ist dem Präsenzunterricht im Hinblick auf die Zahl der

wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler wie der

Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte gleichwertig.

 Die Schulleitung richtet den Distanzunterricht auf der Grundlage eines

pädagogischen und organisatorischen Plans ein und informiert die zuständige

Schulaufsicht sowie die Eltern hierüber.

Distanzunterricht soll dann digital erteilt werden, wenn die Voraussetzungen

hierfür vorliegen, also insbesondere eine ausreichende technische Ausstattung

der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte gewährleistet ist.

 Schülerinnen und Schüler erfüllen ihre Schulpflicht durch Teilnahme am

Distanzunterricht.

 Die Leistungsbewertung erstreckt sich auch auf die im Distanzunterricht

vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerinnen und

Schüler. Klassenarbeiten finden in der Regel im Präsenzunterricht statt.

Daneben sind weitere in den Unterrichtsvorgaben vorgesehene und für den

Distanzunterricht geeignete Formen der Leistungsbewertung möglich.

 Die Verordnung erstreckt sich auf die Bildungsgänge aller Schulstufen und

Schulformen. Sie wird bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 befristet.

 

Pädagogisch-didaktische Hinweise zum Unterricht auf Distanz

Die Schulen können zur Unterstützung auf eine Handreichung zur Entwicklung

organisatorischer, didaktischer und pädagogischer Konzepte sowie mit Hinweisen zur Leistungsbewertung zurückgreifen. In ihr werden Fragen zu Organisationsmodellen, zu den im Kollegium zu treffenden Absprachen, zur Sicherstellung der Lernangebote für alle Schülerinnen und Schüler, zur Einbeziehung der Eltern und der Information der Schulgemeinde etc. thematisiert. Die Handreichung ist vom Ministerium für Schule und Bildung in enger Zusammenarbeit mit der Qualitäts- und Unterstützungsagentur sowie unter Beteiligung von erfahrenen Schulleitungen erarbeitet worden; sie wird den Schulen in der 32. KW bekannt gemacht, also rechtzeitig zum Start in das neue Schuljahr als online-Broschüre zur Verfügung stehen. (www.broschüren.nrw/distanzunterricht).

Fachliche Unterrichtsvorhaben für den Unterricht auf Distanz werden von der QUA-LiS im Lehrplannavigator (https://www.schulentwicklung.nrw.de/lehrplaene) zu Beginn des Schuljahres zur Verfügung gestellt. Das Angebot wird sukzessive weiter ausgebaut.

Digitale Endgeräte und LOGINEO NRW

Digitale Endgeräte

Alle Lehrerinnen und Lehrer der öffentlichen Schulen und der Ersatzschulen werden

vom Land und unter organisatorischer Mitwirkung der Schulträger mit dienstlichen

Endgeräten ausgestattet. Die Beschaffung der Geräte über die Schulträger ist bereits

möglich. Hierzu stellt das Land 103 Millionen Euro zur Verfügung. Die Förderrichtlinie

zur Ausstattung der Lehrkräfte mit dienstlichen Endgeräten ist unter dem

nachfolgendem Link zum Digitalpakt veröffentlicht. Vorgesehen ist, dass die

Schulträger in einem vereinfachten Verfahren Budgets erhalten und die dienstlichen Endgeräte für die Lehrkräfte in eigener Zuständigkeit beschaffen und verteilen. Es gilt ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn für Beschaffungsvorgänge ab dem 16. März 2020.

Mit den Mitteln aus der Zusatzvereinbarung zum Digitalpakt Schule

(„Sofortausstattungsprogramm“) in Höhe von insgesamt 178 Millionen Euro können die Schulträger bereits Endgeräte für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bedarf beschaffen. Die Förderrichtlinie ist am 22. Juli 2020 unter https://digitalpaktnrw.de veröffentlicht worden. Antragsberechtigt sind Schulträger, die nach einem Verteilschlüssel entsprechende Budgets erhalten. Diese beschaffen und verteilen die Geräte in eigener Zuständigkeit unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben. Es gilt ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn für alle Beschaffungen ab dem 16. März 2020.

 

LOGINEO NRW

Die Landesregierung stellt den Schulen mit der Schulplattform LOGINEO NRW und

dem Lernmanagementsystem LOGINEO NRW LMS zwei Anwendungen zur

Verfügung, um die Digitalisierung der Schulen, das digitale Arbeiten der Lehrerinnen

und Lehrer sowie das Lehren und Lernen mit digitalen Medien zu unterstützen.

 

Sportunterricht

Auf Grund des § 9 Absatz 7 der CoronaSchVO ist Sportunterricht, inklusive Schwimmunterricht, an Schulen erlaubt.

Als einziges Schulfach mit schwerpunktmäßig physischer Betätigung in dafür

vorgesehenen Sportstätten wie Sporthallen, Schwimmhallen oder auf Sportplätzen gilt es im Sportunterricht – auch angesichts des hier nicht anwendbaren Schutzes durch eine Mund-Nase-Bedeckung – in besonderem Maße darauf zu achten, Bedingungen zu schaffen, die die aktuellen Vorgaben zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beachten und Situationen verhindern, die Infektionsgeschehen verstärken könnten.

Der Sportunterricht soll im Zeitraum bis zu den Herbstferien im Freien stattfinden. Kontaktsport ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Ob eine zur Vermeidung hoher Aerosolenkonzentrationen ausreichende Belüftung der Sporthallen vorhanden ist, ist durch den Schulträger sicherzustellen. Auch die Größe der Umkleideräume sollte durch individuelle, schulinterne Belegungskonzepte berücksichtigt werden, sodass eine möglichst geringe Zahl von Schülerinnen und Schülern sich zur gleichen Zeit in einer Umkleide befindet.

Gründliches Händewaschen oder eine wirksame Handdesinfektion nach dem Sport

sind zwingend erforderlich. Grundsätzlich gilt, die Vorgaben in der jeweils gültigen

CoronaSchVO zu beachten und vor dem Hintergrund der lokalen Pandemiesituation

gemeinsam mit der Schulleitung schulinterne Konzepte für die Durchführung des

Sportunterrichtes zu entwickeln. Schulsportgemeinschaften können im neuen

Schuljahr wieder durchgeführt werden.

 

Musikunterricht

Gemeinsames Singen in geschlossenen Räumen ist vorerst bis zu den Herbstferien nicht gestattet. Beim gemeinsamen Singen

außerhalb von geschlossenen Räumen sowie bei der Verwendung von

Blasinstrumenten sind die jeweils aufgeführten Sonderregelungen der CoronaSchVO

(insbesondere § 8 Abs. 5 CoronaSchVO in entsprechender Anwendung) und ihrer

Anlage zu beachten. Diese beinhalten im Wesentlichen vergrößerte Mindestabstände, Hinweise zum Umgang mit und zur Reinigung von Instrumenten sowie zur Hygiene in und zur Durchlüftung von Räumlichkeiten.

Sofern die schulischen Möglichkeiten die Einhaltung der Vorschriften für das Singen

und das Spielen von Blasinstrumenten temporär oder dauerhaft nicht ermöglichen, ist

auf andere Formen des aktiven Musizierens und Gestaltens zurückzugreifen, die den Schülerinnen und Schülern im Musikunterricht ebenfalls kreative Schaffens- und Ausführungsprozesse ermöglichen.

 

Wiederaufnahme von außerunterrichtlichen Angeboten und Zusammenarbeit

mit außerschulischen Partnern

Die Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern kann im Schuljahr 2020/2021

regulär stattfinden und ausgestaltet werden, zum Beispiel in Ganztagsangeboten oder in Kooperationen in den Bereichen Kultur oder Sport. Kooperationen mit

außerschulischen Partnern können in der Schule und an außerschulischen Lernorten

stattfinden. Die jeweils gültigen Regelungen der CoronaSchVO und ihrer Anlage und

die standortbezogenen Hygienekonzepte der Schulen und der außerschulischen

Partner sind zu beachten.

 

Teilnahme an Schulfahrten

Nach Nr. 4.2 der Richtlinien für Schulfahrten ist in besonderen Ausnahmefällen gemäß § 43 Absatz 4 SchulG eine Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme an einer Schulfahrt möglich. Dies gilt auch, wenn Eltern gravierende gesundheitliche Gründe geltend machen.

 

Einschulungen, Übergänge, Gremien der schulischen Mitwirkung

Einschulungsfeiern

Einschulungsfeiern sind möglich, allerdings sind dabei die Vorschriften der

CoronaSchVO und der CoronaBetrVO zu beachten. Einschulungsfeiern dürfen keinen „überwiegend geselligen Charakter“ haben (§ 1 Absatz 5 Nummer 7 CoronaBetrVO).

  • 13 Absatz 1 CoronaSchVO ist zu beachten. Die Ausgestaltung der

Einschulungsfeiern steht in Abhängigkeit der individuellen schulischen

Rahmenbedingungen (Personal/Räume). Somit kann es zu unterschiedlichen

Umsetzungen der Einschulungsfeierlichkeiten in einer Kommune kommen.

Gremien der schulischen Mitwirkung

Für die partizipative Gestaltung des Schullebens ist es unabdingbar, dass die Gremien der schulischen Mitwirkung ungehindert tätig werden können. Hierzu gehört

insbesondere ihre Konstituierung nach den Wahlen zu Beginn des kommenden

Schuljahres sowie die Beratung und Fassung erforderlicher Beschlüsse in Sitzungen.

Eingeschränkte Tagungsmöglichkeiten und – im Falle der Schulkonferenz –

grundsätzlich zulässige Eil- und Dringlichkeitsentscheidungen gemäß § 67 Absätze 4

und 5 SchulG sind nur noch als Ausnahmen vertretbar.

Die Tätigkeit der Schulmitwirkungsgremien stellt eine sonstige schulisch-dienstliche

Nutzung der Schule im Sinne von § 1 Absatz 5 Nr. 5 der CoronaBetrVO dar. Da ist es, unter Wahrung der weiter geltenden Vorgaben an den Hygiene- und Infektionsschutz (Mindestabstand soweit möglich, ansonsten Maskenpflicht sowie Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit), zulässig und erforderlich, dass auch die Elternvertreter in den Mitwirkungsgremien das Recht haben, hierzu die Schule zu betreten; entsprechendes gilt für die Schülervertretung. Für Lehrkräfte handelt es sich um die Erledigung von nicht unterrichtlichen Dienstaufgaben nach § 1 Absatz 5 Nr. 2 CoronaBetrVO.

Weitere Informationen folgen!

Bleiben Sie gesund und viele Grüße

Tanja N. Krenz

Unterricht nach den Sommerferien- Fakten!

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