Liebe Eltern,

gestern Abend um 20:54 Uhr erreichte mich mal wieder eine neue Dienstmail. In dieser Email geht es vor allem um die Testpflicht an Schulen.

Erst einmal die gute Nachricht, wenn wir bis Montag nicht drei aufeinanderfolgende Inzidenzwerte über 200 haben, werden wir am Montag, den 19.04.2021 mit Gruppe 2 den Wechselunterricht wieder starten. Bitte denken Sie daran, wenn Ihr Kind in Gruppe 1 ist, morgen die Lernpakete in Schötmar abzuholen bzw. Logineo LMS.

Testpflicht an Schulen in Nordrhein-Westfalen

Es gilt seit dem 12. April nun eine Pflicht zur Testung in den Schulen. Sie ist so formuliert, dass die Teilnahme an wöchentlich zwei Tests zur Voraussetzung für den Aufenthalt in der Schule gemacht wird. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die dafür erforderlichen Rechtsgrundlagen in der Coronabetreuungsverordnung erlassen. Der aktuelle Verordnungstext ist auf der Webseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales allgemein zugänglich: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210410_coronabetrvo_ab_12.04.2021_lesefassung.pdf .

An den wöchentlich zwei Coronaselbsttests nehmen alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und das sonstige an der Schule tätige Personal teil.

  1. Für die Schülerinnen und Schüler werden die Coronaselbsttests ausschließlich in der Schule durchgeführt. Es ist nicht zulässig, sie den Schülerinnen und Schülern nach Hause mitzugeben (siehe aber auch Nr. 7 und Nr. 12)
  2. Für die Schülerinnen und Schüler finden die Selbsttests unter der Aufsicht des schulischen Personals statt. Die wöchentlichen Testtermine setzt die Schulleitung fest (vgl. auch SchulMail vom 15. März 2021).

Bei uns wird immer montags und mittwochs getestet, somit müssten Sie, wenn Sie Bürgertests machen lassen möchten, diese samstags und dienstags durchführen lassen.

  1. Auch die Teilnahme an der pädagogischen Betreuung setzt die Teilnahme an wöchentlich zwei Coronaselbsttests voraus.

Damit ist die Notgruppe gemeint.

  1. Die Lehrerinnen und Lehrer und das sonstige an der Schule tätige Personal sind auf Grund des Beamten- oder Arbeitsrechts zur Teilnahme an den Selbsttests verpflichtet.
  2. Lehrerinnen und Lehrer und das sonstige an der Schule tätige Personal können die Tests in der Schule oder zu Hause durchführen. Über die Teilnahme sowie im Falle eines positiven Testergebnisses unterrichten sie unverzüglich die Schulleiterin oder den Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person.
  3. Wer einen höchstens 48 Stunden alten Negativtest einer anerkannten Teststelle vorlegt, zum Beispiel eines Testzentrums des öffentlichen Gesundheitsdienstes, muss nicht am Selbsttest teilnehmen.

S.o. samstags und dienstags dann immer.

  1. Die Schulleiterin oder der Schulleiter schließt Personen, die nicht getestet sind, vom Schulbetrieb (in Form des Präsenzbetriebes bzw. der pädagogischen Betreuung) aus.

Dies bedeutet konkret, dass nicht getestete Kinder die Schule nicht mehr betreten dürfen.

  1. Die Schule weist die Eltern nicht getesteter Schülerinnen und Schüler auf ihre Verantwortung für den regelmäßigen Schulbesuch ihres Kindes (§ 41 Absatz 1 Satz 2 Schulgesetz NRW) und die Gefahren für den Schul- und Bildungserfolg hin. Nicht getestete Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch auf ein individuelles Angebot des Distanzunterrichts.

Dies bedeutet, dass Sie weiterhin in der Woche des Distanzlernens die Lernpakete wie der Rest der Gruppe abholen müssen. In der Woche, wo Ihr Kind eigentlich Schule hätte, müssen Sie sich ebenfalls eine Unterrichtsmappe abholen, in der der Klassenlehrer für die Fächer die Heftseiten, Aufgaben und Arbeitsblätter für die ganze Woche notiert. Das Lernpaket und die Unterrichtsmappe müssen stets montags um 13.00 Uhr in Schötmar vom Kirchplatz abgeholt werden. Da es kein vorgeschriebenes Lernangebot ist, wird die Unterrichtsmappe nicht vom Lehrer korrigiert und es wird keine Sprechzeiten für Rückfragen hierzu geben.

  1. Eine Ausnahme von der Testpflicht gilt für die Tage der schulischen Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen. Auch nicht getestete Schülerinnen und Schüler dürfen wegen der besonderen Bedeutung daran teilnehmen. Diese Prüfungen werden aber räumlich getrennt von den Prüfungen getesteter Schülerinnen und Schüler durchgeführt.
  2. Es ist davon auszugehen, dass es auch bei Berufsabschlussprüfungen der zuständigen Stellen, die in den Berufskollegs stattfinden, nicht getestete Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geben kann. Da diese entsprechend der Vorgaben ihre Prüfung in getrennten Räumen der Berufskollegs ablegen müssen, sind die Schulleitungen gehalten, in Abstimmung mit ihrem Schulträger an den Prüfungstagen der Berufsabschlussprüfungen die räumlichen Kapazitäten durch verstärkte Nutzung von Distanzunterricht bereitzustellen.
  3. Soweit für Schülerinnen und Schüler an Berufskollegs Teilzeitunterricht oder in anderen Schulen Unterricht nur an einem Tag oder nur an zwei aufeinanderfolgenden Tagen in einer Woche erteilt wird, nehmen sie an nur einem Coronaselbsttest teil.
  4. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann zulassen, dass anstatt von Coronaselbsttests für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die sich nicht selbst testen können, ein solcher Test am Tag des Schulbesuchs oder am Vortag unter elterlicher Aufsicht stattfindet. In diesem Fall müssen die Eltern als Voraussetzung für die Teilnahme ihres Kindes am Unterricht schriftlich versichern, dass das Testergebnis negativ war.

Wir haben nun erste Erfahrungswerte auch mit Kindern mit sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf. Durch die individuelle Anleitung in 1:1-Situationen schaffen es auch Kinder mit Förderbedarf sich selbst zu testen.

  1. Das Datum der Selbtstests, die getesteten Personen und die Testergebnisse werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Sie werden nicht an Dritte übermittelt und nach 14 Tagen vernichtet. Diese ausdrückliche Regelung in der Coronabetreuungsverordnung trägt den Belangen des Datenschutzes Rechnung.
  2. Die Schulleiterinnen und Schulleiter weisen Personen mit positivem Testergebnis auf ihre Rechtspflichten zum Umgang mit einem positiven Coronaselbsttest hin (siehe dazu § 13 Coronatest- und Quarantäneverordnung) und informieren das Gesundheitsamt (siehe dazu Nr. 16). Die betroffene Person muss von der Teilnahme am (Präsenz-)Schulbetrieb bzw. der Notbetreuung ausgeschlossen werden. Sie muss sich in der Folge in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt unverzüglich einem PCR-Test unterziehen und kann erst nach Vorlage eines negativen Ergebnisses wieder am Schulbetrieb teilnehmen.

Bitte stellen Sie daher montags und mittwochs stets eine Erreichbarkeit per Telefon sicher.

  1. Die Schule gewährleistet – soweit erforderlich – die Aufsicht über die in der Schule positiv getesteten Schülerinnen und Schüler, bis die Eltern sie dort abholen oder von einer beauftragten Person abholen lassen.
  2. Bei einer positiven Corona-Testung in der Schule muss eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat jetzt ausdrücklich klargestellt, dass diese Pflicht aus § 6 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 7 Infektionsschutzgesetz abzuleiten ist. Im Übrigen sollte in der besonders belastenden Anlaufzeit die Testung der Lehrerinnen und Lehrer nicht durch die Ausstellung von sog. Arbeitgeberbescheinigungen über negative Selbsttestungen belastet werden. Da es sich dabei aber um ein attraktives Angebot für alle an Schulen Beschäftigten handelt, sollen hierfür zeitnah die Voraussetzungen geschaffen werden.

Vor dem Hintergrund mehrfacher Nachfragen ist mir der Hinweis wichtig, dass der nun zur Verfügung stehende Test (Siemens-Healthcare) in der gesamten Landesverwaltung zum Einsatz kommt. Mit Rücksicht auf die Beschaffungsmenge, die Marktsituation sowie den großen Zeitdruck, mit dem das notwendige Vergabeverfahren durchgeführt werden musste, konnte nur für dieses Testverfahren der Zuschlag erteilt werden, ohne dass eine Auswahlmöglichkeit bestand. Das Ministerium wird aber bei den weiteren Beschaffungsvorgängen im Rahmen des Möglichen darauf achten, dass Testverfahren zum Zuge kommen, die in besonderer Weise alters- und kindgerecht durchgeführt werden können. Dabei wird auch an alternativen Testverfahren insbesondere für die Grund- und Förderschulen gearbeitet.

Hier können Sie die genaue Anleitung nachlesen. Wir leiten die Kinder zum Selbsttest an und das Stäbchen muss, anders als bei den bekannten Tests in den Testzentrum, „nur“ 2 cm in die Nase, bis der Wattekopf in der Nase verschwunden ist.

Die Tests sind von der  Firma Siemens Healthineers…

https://www.schulministerium.nrw/selbsttests

https://cdn0.scrvt.com/abe27e3c968b630873d0fca61dca543f/26bcbf3c91281546/f0b0e070a477/Kurzanleitung_DE_CLINITEST_Rapid_Covid-19_Antigen_Self-Test_HOODHOOD05162003171293_BfArM_03MAR2021.pdf

https://www.clinitest.siemens-healthineers.com/

Generell haben wir nun zweimal die Notgruppen-Kinder zum Testen in 1 zu 1-Situationen angeleitet. Die Kinder waren sehr offen und haben es wirklich gut mitgemacht. Ich denke, dass die es recht routiniert machen werden, so wie Händewaschen und Masketragen.

Generell waren die bisherigen Erfahrungen recht harmonisch, für diese besonderen Umstände.

 

Mit freundlichen Grüßen

Tanja Nicole Krenz

 

 

Neue Informationen ab 19.04.2021 – Testpflicht in NRW

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