Liebe Eltern,

diesen Hinweis erhielt ich eben vom Ministerium und leite ihn Ihnen zur Information weiter:

3G-Strategie zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Mit der neuen, mit Wirkung vom 23. August 2021 nochmals aktualisierten Coronaschutzverordnung ist für das allgemeine öffentliche Leben in Nordrhein-Westfalen das bisherige Konzept zur Bekämpfung der aktuellen Corona-Pandemie grundlegend geändert worden.

Die Maßnahmen zur Eindämmung von Corona-Infektionen folgen nunmehr der sogenannten 3G-Strategie: Die Teilhabe am öffentlichen Leben setzt daher grundsätzlich voraus, dass die betreffende Person entweder geimpft, genesen oder getestet ist. Daraus folgt zunächst, dass

  • Geimpfte und Genese (d.h. Immunisierte) keine Testung benötigen;
  • für die Übrigen die Testung als Zugangsvoraussetzung eine erhebliche Bedeutung hat.

Dementsprechend wird durch die aktuelle Coronabetreuungsverordnung geregelt, dass der Präsenzunterricht nicht mehr an bestimmte Inzidenzwerte gebunden ist. Dies ist vor allem durch die vielfältigen, inzwischen eingeübten und bewährten Schutzmaßnahmen wie Testungen, Maskenpflicht, Lüften und aufgrund der erweiterten Impfangebote verantwortungsvoll möglich.

Schulen sind auch im neuen Schuljahr nach § 3 Absatz 4 der Coronabetreuungsverordnung verpflichtet, den Zugang zum Unterricht bei nicht immunisierten Schülerinnen und Schülern von der Testung abhängig zu machen. Dabei werden die regelmäßigen Testungen und Testzyklen wie im letzten Schuljahr beibehalten.

Nach der aktuellen Coronaschutzverordnung (§ 2 Absatz 8 Satz 3) gelten im öffentlichen Leben außerhalb der Schule „Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestet“.

Daher benötigen nach § 4 Absatz 5 Coronaschutzverordnung Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren bei 3G-Beschränkungen keinen Nachweis, sofern nicht im Zweifelsfall allein das Alter nachgewiesen werden muss. Sie benötigen also weder einen Negativtestnachweis der Schule oder einer anderen Teststelle noch eine Bescheinigung über den Schulbesuch. Für alle Lebensbereiche außerhalb der Schule gilt eine Testfiktion. Motivierend für diese unbürokratische Regelung war die Annahme, dass Kinder und Jugendliche bis zu diesem Alter grundsätzlich der Schulpflicht unterliegen und daher in aller Regel von einer Teilnahme an den Schultestungen ausgegangen werden kann. Für die jüngeren Schülerinnen und Schüler entfällt damit grundsätzlich auch das berechtigte Interesse an der Ausstellung einer Schultestbescheinigung gemäß § 3 Abs. 4 Coronabetreuungsverordnung.

Bleiben Sie gesund und

Mit freundlichen Grüßen
 

Tanja Nicole Krenz

Hinweise zur Testung an Schulen- Testbescheinigung Schulausweis

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