Das Wichtigste in Kürze:

1. Hygiene: Unterweisung an euch und von euch an die Kinder bleibt, sowie das regelmäßige Lüften, Einhalten der Huste- und Nieseetikette, Händewaschen etc.. Bei der Raumreinigung kann auf desinfizierende Reinigung verzichtet werden. Auch der Umgang mit Kindern mit Symptomen bleibt gleich. Personen, die mit dem Corona-Virus infiziert sind oder entsprechende Symptome zeigen, dürfen die Einrichtung nicht betreten. Bei Auftreten entsprechender Symptome während der Unterrichtszeit sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler zu isolieren. Die Eltern werden informiert und es wird ihnen empfohlen, mit dem behandelnden Kinderarzt oder Hausarzt oder dem kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116 117 Kontakt aufzunehmen. Die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler darf auf der Grundlage einer Regelung der Landesgesundheitsbehörden erst wieder in den Präsenzunterricht zurückkehren, wenn eine Infektion mit COVID-19 ausgeschlossen wurde.
Neu hinzu kommt: das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung…dies werden wir voraussichtlich zumindest für die Flure und Wege im Schulhaus einführen, gilt dann jedoch auch für uns Lehrer.
2. Mindestabstand Beim Unterrichtsbetrieb im regulären Klassen- und Kursverband sowie im Ganztag kann auf die Einhaltung des Mindestabstands zwischen Schülerinnen und Schülern des Klassenverbands, den unterrichtenden Lehrkräften, dem Klassenverband zugeordneten Betreuungspersonal sowie dem weiteren Schulpersonal in allen Schularten und Jahrgangsstufenverzichtet werden. Wo immer dennoch möglich, sollte insbesondere bei Besprechungen, Konferenzen sowie schulbezogenen Veranstaltungen ein ausreichender Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden. Durch die Definition von Gruppen in fester Zusammensetzung (Kohorten) lassen sich im Infektionsfall die Kontakte und Infektionswege wirksam nachverfolgen. Damit wird angestrebt, dass sich Quarantänebestimmungen im Infektionsfall nicht auf die gesamte Schule auswirken, sondern nur auf die Kohorten, innerhalb derer ein Infektionsrisiko bestanden haben könnte.
4. Schülerinnen und Schüler mit Grunderkrankungen Auch Schülerinnen und Schüler mit Grunderkrankungen unterliegen der Schulpflicht. Die Schülerinnen und Schüler können grundsätzlich vor Ort im Präsenzunterricht beschult werden. Besondere Hygienemaßnahmen für diese Schülerinnen und Schüler sind zu prüfen. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit einer Befreiung der Schülerinnen und Schüler von der Unterrichtsteilnahmepflicht in Präsenzform entsprechend den jeweiligen landesspezifischen Regelungen. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler erhalten dann ein entsprechendes Angebot im Distanzunterricht. Dies müssen wir in unserer ersten Konferenz erarbeiten und würden es den entsprechenden Eltern dann mitteilen.
…aber nun erst einmal schöne Sommerferien und warten wir mal ab, was bis zum 07.08. noch alles passiert…

https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/2020/2020_07_14-Infektionsschutz-Hygienemassnahmen.pdf

2020_07_14-Infektionsschutz-Hygienemassnahmen

 

Kultusministerium Konferenz Erlass 14.07.2020 Rahmen für aktualisierte Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen

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