Informationen zum Schulbetrieb in Corona-Zeiten ab dem 26.10.2020

(https://www.schulministerium.nrw.de/ministerium/schulverwaltung/schulmail-archiv/archiv-2020/08102020-informationen-zum-schulbetrieb)

Liebe Eltern,

vielen Dank erst einmal für die tolle Zusammenarbeit und das Einhalten der bekannt gegebenen Corona-Schutzmaßnahmen bei uns in der Schule. Gestern Nachmittag erreichte mich eine neue Schulmail mit folgenden für Sie wichtigen Informationen:

  • Mund-Nasen-Schutz: Die CoronaBetrVO in der seit dem 01. Oktober 2020 geltenden Fassung sieht hierzu vor, dass die Verpflichtung zum Tragen einer MNB für alle Personen gilt, die sich im Rahmen der zulässigen schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten. Dies sind vor allem die Schülerinnen und Schüler, die Lehrkräfte, das sonstige pädagogische Personal und Betreuungskräfte sowie Personal des Schulträgers. Eltern sind als Mitglieder der Schulmitwirkungsgremien erfasst. Außerhalb dieser begründeten Anlässe dürfte es in der Regel keine Notwendigkeit für andere Personen (auch nicht für Eltern) geben, das Schulgelände zu betreten. Nach § 3 CoronaBetrVO gelten Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen       einer MNB für Schülerinnen und Schüler ab Klasse 5 im Unterrichtsraum auf ihren Sitzplätzen, abweichend davon für Schülerinnen und Schüler der Primarstufen im Klassenverband im gesamten Unterrichtsraum.
  • Sportunterricht: Die Stadt ist gerade dabei die Lüftung in unseren Turnhallen zu reparieren bzw. einzubauen. Laut aktueller Aussage, sollen wir die Turnhalle in Schötmar ab der 45. KW wieder nutzen können. In Holzhausen werden wir nach den Ferien erst einmal weiterhin in die Mehrzweckhalle ausweichen. Hier ist die Installation einer Belüftungsanlage beauftragt.
  • Empfehlung für Eltern mit dem Umgang von Symptomen: Vor Betreten der Schule, also bereits im Elternhaus, muss abgeklärt sein, dass die Schülerinnen und Schüler keine Symptome einer COVID-19-Erkrankung Sollten entsprechende Symptome vorliegen, ist eine individuelle ärztliche Abklärung vorrangig und die Schule zunächst nicht zu betreten. Das Schaubild auf der Rückseite soll Ihnen eine Empfehlung geben, was bei einer Erkrankung ihres Kindes zu beachten ist. Diese Information entlastet Schulen und betont die gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule, alle Schülerinnen und Schüler sowie alle am Schulleben Beteiligten und deren Familien vor einer Infektion zu schützen.
  • Schutz von vorerkrankten Schülerinnen und Schülern: Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Schul- und Teilnahmepflicht. Für Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen finden die Bestimmungen über Erkrankungen (§ 43 Absatz 2 SchulG) mit folgender Maßgabe Anwendung: Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. Die Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt wird empfohlen. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen dies schriftlich mit. Entsprechende Pflichten gelten für volljährige Schülerinnen und Schüler.Die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen darlegen, dass für die Schülerin oder den Schüler wegen einer Vorerkrankung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Bei begründeten Zweifeln kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Besucht die Schülerin oder der Schüler die Schule voraussichtlich oder tatsächlich länger als sechs Wochen nicht, soll die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Für die Schülerin oder den Schüler entfällt lediglich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Sie oder er ist weiterhin dazu verpflichtet, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Hierzu gehört auch der Distanzunterricht. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.
  • Rückkehr von Schülerinnen und Schülern aus Risikogebieten/Schulpflicht

Nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet und der Einreise nach Deutschland entfällt die Pflicht zur Quarantäne ab dem Zeitpunkt, ab dem Einreisende ein negatives Testergebnis nachweisen können. Hierfür gibt es aktuell zwei Möglichkeiten:

  • Nachweis eines negativen Testergebnisses bei der Einreise, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Dieses ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein.
  • Testung unverzüglich nach der Einreise (Testzentrum oder Hausarzt)

Weitere Hinweise:

  • Geburtstagskinder: Bitte geben Sie keine selbstgebackenen Dinge mit in die Schule zum Verteilen. Hygienisch unbedenklich sind einzeln verpackte Dinge, die gerne zum Verteilen mitgebracht werden dürfen.

Bleiben Sie gesund und mit freundlichen Grüßen!

Informationen zum Schulbetrieb in Corona-Zeiten ab dem 26.10.2020

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